Seitenbereiche

Wie wird die degressive Abschreibung berechnet?

Illustration

Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, nun auch steuerlich eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) möglich. Ausgeschlossen von dieser Abschreibungsart sind allerdings zum Beispiel Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (z. B. Gebäude, Firmenwert und in der Regel Pkw bzw. Kombis ausgenommen Elektroautos), bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter und bestimmte Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern.

 

Die degressive AfA ist mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Dadurch ergeben sich jährlich sinkende Abschreibungsbeträge. Die Halbjahresabschreibungsregelung bleibt auch bei dieser Abschreibungsart aufrecht.

Wurde bei einem Wirtschaftsgut mit der Abschreibung nach der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist man grundsätzlich in den Folgejahren daran gebunden; dennoch ist ein einmaliger Wechsel zur linearen Abschreibungsmethode mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. Im Jahr des Wechsels wird der Restbuchwert durch die verbleibende Restnutzungsdauer dividiert, sodass sich ab dem Wechsel gleichbleibende lineare Abschreibungsbeträge ergeben.

Nicht zulässig ist der umgekehrte Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung.

Beispiel: Anschaffungskosten € 100.000,00, Anschaffung und Inbetriebnahme im Jänner 2021, Nutzungsdauer acht Jahre. Degressive Abschreibung in Höhe von jährlich 30 % bis 2025. 2026 erfolgt der Wechsel zur linearen Abschreibung

  Degressive Afa Restbuchwert
2021 100.000,00 x 30 % = 30.000,00 70.000,00
2022 70.000,00 x 30 % = 21.000,00 49.000,00
2023 49.000,00 x 30 % = 14.700,00 34.300,00
2024 34.300,00 x 30 % = 10.290,00 24.010,00
2025 24.010,00 x 30 % = 7.203,00 16.807,00

2026-2028: Wechsel zur linearen AfA ab 2026. Restbuchwert von 16.807,00 dividiert durch die Restnutzungsdauer von 3 Jahren = € 5.602,00 jährliche Abschreibung für die Jahre 2026, 2027 und 2028.

Auch unternehmensrechtliche Regelungen sind bei diesem Thema zu beachten. Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde allerdings im Einkommensteuergesetz normiert, dass für vor dem 1. Jänner 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die steuerliche degressive Afa unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann.

Stand: 29. Januar 2021

Bild: Thomas Reimer - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Wir kümmern uns um Ihre Anliegen zu steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Themen! Kontaktieren Sie unsere Experten für Steuern, Lohnverrechnung & Buchhaltung, Digitalisierung und Unternehmensberatung in Kufstein, Söll oder Lienz.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.