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Erfreuliche Änderungen für Pendler?

Illustration

Noch im alten Jahr wurde im Ministerrat eine Erweiterung des Pendlerpauschales beschlossen. Die bisherigen Begünstigungen bleiben bestehen. Durch die Ausweitung werden zusätzliche Begünstigungen eingeführt. Der endgültige Beschluss im Nationalrat soll im Frühling 2013 erfolgen. Allerdings sollen die Änderungen rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft treten. Die Gesetzeswerdung bleibt daher noch abzuwarten.

Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte

Bisher stand das Pendlerpauschale nur Arbeitnehmern zu, die an mehr als zehn Tagen im Monat zum Arbeitsplatz fahren. Dieses Limit gibt es nun nicht mehr, das Pauschale wird nach Tagen gestaffelt.

Teilzeitkräfte, die nur einen oder zwei Tage pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, erhalten bei einer Beschäftigung von

  • einem Tag pro Woche ein Drittel
  • zwei Tage pro Woche zwei Drittel

des jeweiligen Pendlerpauschales. Alle Arbeitnehmer, die an mindestens elf Tagen im Monat pendeln, steht das gesamte Pauschale zu.

Pendlereuro

Neu ist der Pendlereuro. Jeder der Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, hat auch Anspruch auf den Pendlereuro. Er ist ein Jahresbetrag und beträgt pro Kilometer Distanz zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz € 2,00. Der Pendlereuro ist vom Arbeitgeber zu berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigten steht derselbe aliquote Anteil zu wie beim Pendlerpauschale.

Beispiel: Entfernung Wohnung – Arbeit: 30 km und der Arbeitnehmer pendelt einmal pro Woche. Ihm steht daher 1/3 des Pendlereuros zu (€ 20,00 pro Jahr).

Pendlerausgleichsbetrag

Den Pendlerausgleichsbetrag erhalten alle Pendler, die einer Einkommensteuer bis maximal € 290,00 unterliegen. Er beträgt € 290,00 und wird zwischen einer Steuer von € 1,00 und € 290,00 gleichmäßig eingeschliffen.

Negativsteuer mit Pendlerzuschlag

Wenn die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ ist, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive den Kinderzuschlägen gutzuschreiben.

Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden 10 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung – höchstens jedoch € 110,00 jährlich – unter bestimmten Voraussetzungen gutgeschrieben.

Erhöhung Höchstbetrag

Liegen zusätzlich die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale vor, erhöht sich die Gutschrift der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf 18 % (neuer Wert) bzw. auf 15 % (Wert vor der Neuregelung) und der Höchstbetrag auf € 400,00 jährlich (neuer Wert) bzw. auf € 251,00 jährlich (Wert vor der Neuregelung).

Kein Pendlerpauschale bei Dienstwagen

Eine schlechte Nachricht gibt es allerdings für Arbeitnehmer mit Dienstwagen. Allen Arbeitnehmern, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, steht kein Pendlerpauschale mehr zu und auch nicht der neue Pendlereuro.

Stand: 10. Jänner 2013

Bild: edan - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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